Urteil: BioNTech muss Impfstoffdaten vorlegen
BioNTech wurde dazu verurteilt, umfassende Auskünfte über die Herstellung, die Sicherheit und die Wirksamkeit von Comirnaty zu erteilen.
In einem Rechtsstreit zwischen einer Impfgeschädigten und der BioNTech Manufacturing GmbH hat das Landgericht Aurich am 16. März 2026 ein bemerkenswertes Urteil gefällt (AZ 5 O 1106/24). In dem Prozess geht es um «Schmerzensgeld, Schadensersatz und Auskunft nach Corona-Impfung». Die von der Kanzlei Roger & Ulbrich vertretene Klägerin hatte sich im Sommer 2021 zweimal mit dem von BioNTech hergestellten mRNA-Impfstoff Comirnaty impfen lassen. Sie gab an, vor der zweiten Injektion gesund gewesen zu sein. Dies legte sie dem Gericht durch Vorlage der Versichertenauskunft ihrer Krankenkasse dar. Das Gericht fand keine «eindeutigen Hinweise auf relevante Vorerkrankungen».
Danach entwickelte die Klägerin unter anderem eine Autoimmunerkrankung, eine Durchblutungsstörung, einen Gefäßverschluss, Herzrhythmusstörungen, ein Hyperinflammationssyndrom, eine Menstruationsstörung und eine Funktionsstörung des Nervensystems. Es folgten mehrere stationäre Klinikaufenthalte. Unter anderem wurde bei der Betroffenen in einer Klinik in Aurich ein «Fatigue-Syndrom und eine Gewichtsabnahme bei Verdacht auf eine unerwünschte Arzneimittelwirkung nach einer Corona-Impfung diagnostiziert.»
Seitdem ist sie auf Hilfe angewiesen und wurde mit der Pflegestufe zwei eingestuft.
Vor Gericht behauptet die Klägerin, dass der Impfstoff «ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweise». BioNTech bestreitet dies und beruft sich auf die von Anfang an propagierte 95-prozentige Wirksamkeit. Dieses Nutzen-Risiko-Verhältnis ist deswegen so zentral, weil Gerichte bundesweit ohne eigene Prüfung annahmen, dass, da der Impfstoff durch die Europäische Kommission ursprünglich nur bedingt zugelassen wurde, ein Gesamtbenefit vorliegen müsse. Ohne umfassenden Einblick in alle die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs Comirnaty betreffenden Daten ist es jedoch vor allem für die klagende Impfgeschädigte praktisch unmöglich, das propagierte positive Nutzen-Risiko-Verhältnis anzuzweifeln. Um eigene Sachverständigengutachten als Beweismittel einzubringen, sind beispielsweise die Rohdaten zu Nebenwirkungen und Wirksamkeit von Bedeutung.
Die Zulassungsstudien zu Comirnaty belegten jedenfalls weder, dass der Impfstoff Leben rettet, noch konnten sie aussagekräftige Daten zum Schutz vor schweren Verläufen liefern. Außerdem wurden nachträgliche Auswertungen der Zulassungsdaten durchgeführt, die eine schwerwiegende Nebenwirkung auf 800 Impfungen aufdeckten. Eine derart hohe Rate hätte in früheren Fällen dazu geführt, dass Medikamente vom Markt genommen wurden. Das sagt zumindest Pharmazieprofessor Peter Doshi, der die Zulassungsstudien evaluiert hat. Ursprünglich sollten die Rohdaten der Zulassungsstudien auf Wunsch von Pfizer und BioNTech 75 Jahre lang unter Verschluss gehalten werden. Dies wurde jedoch durch ein Gericht untersagt, sodass Wissenschaftler wie Doshi die Daten der Pharmahersteller schließlich doch unter die Lupe nehmen konnten.
Das Gericht betont außerdem, dass ein vermeintlich positives Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht zu einer Haftungsfreistellung führt. Es räumt zwar ein, dass die «arzneimittelrechtliche Zulassung des Impfstoffs ein Indiz für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis ist. Mangels ausreichender medizinischer Sachkunde des Gerichts kann der Beweis dafür aber nur durch ein Sachverständigengutachten geführt werden.»
Solche Gutachten können jedoch nur auf Basis einer umfassenden Datengrundlage erstellt werden. Impfgeschädigten wurde diese über Jahre verwehrt.
Klägerin hat umfassenden Auskunftsanspruch
Im März 2026 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einen Fall von Impfschaden nach einer AstraZeneca-Impfung zu behandeln. Die klagende Zahnärztin erzielte einen Teilerfolg, da der BGH klarstellte, dass sie Anspruch auf umfassende Auskunft zu allen relevanten Daten bezüglich Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffs hat. Vorangegangene Instanzen hatten diesen Anspruch verneint. Die Richter in Aurich beziehen sich in ihrer Rechtsprechung auf genau dieses BGH-Urteil.
Dieser besagte Auskunftsanspruch basiert auf § 84 des Arzneimittelgesetzes. In dem Urteil heißt es dazu: «Aus den von der Klägerin vorgelegten Behandlungsunterlagen ergeben sich (Indiz-)Tatsachen, die es plausibel erscheinen lassen, dass die von der Klägerin nach der Impfung geklagten Beschwerden auf die Impfung zurückzuführen sind.» Die Richter in Aurich betonen: «Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG umfasst alle relevanten Wirkungen und Erkenntnisse, die dem Arzneimittelhersteller bekannt sind. Er ist nicht auf solche Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie entsprechende Verdachtsfälle beschränkt, die auf das konkrete Krankheitsbild der Klägerin bezogen sind.»
Der begründete Anspruch zielt laut den Richtern in Aurich darauf ab, der Klägerin «sonstige Informationen zur Rechtsverfolgung zu verschaffen, insbesondere um ihre Beweissituation zu verbessern».
Die 5. Zivilkammer des Gerichts hat BioNTech dazu verurteilt, «der Klägerin Auskunft zu erteilen über die ihr im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen der Chargen mit den Nummern FE6975 und 1D020A sowie über sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs ‚Comirnaty‘ von Bedeutung sein können, soweit diese die dargelegten Beschwerden – Autoimmunerkrankung, Durchblutungsstörung, Gefäßverschluss, Herzrhythmusstörungen, Hyperinflammationssyndrom, Menstruationsstörung, Funktionsstörung des Nervensystems, Störung des Blutsauerstoffs u. a. – Tinitus, POTS, PEM, ME/CFS – betreffen.“
Auskunftsbegehren
Die Klägerin legte eine sehr umfassende Liste mit 30 Punkten als Auskunftsansprüche vor. Darin fordert sie unter anderem die folgenden Informationen ein:
«Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.»
«Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Charge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.»
«Auskunft über die Funktion der im Spike-Protein „Wuhan 1“ verbauten FurinSchnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein und zu den gesundheitlichen Folgen, bezogen auf die streitgegenständlichen Gesundheitsschäden der Klagepartei.»
«Auskunft über alle von der Beklagten im Rahmen der Pharmakovigilanz erfassten gesundheitlichen Schäden am Menschen, soweit diese mit den konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei übereinstimmen, sowie Vorlage der entsprechenden Auswertungen.»
«Auskunft dazu wie die Beklagte sicherstellte, dass das Spike-Protein im Impfstoff von der Zellwand gehalten werden konnte (Membrananker) und nicht stattdessen frei im Körper verfügbar wurde, sowie Auskunft darüber, ob ein freies, im Blut verfügbares Spike-Protein die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei hätte bewirken können.»
«Auskunft über die festgestellte Genotoxizität beim Menschen durch den Impfstoff BNT162b2»
«Auskunft über etwaige Feststellungen zu Oncomiren - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff Comirnaty und welche Feststellungen der Beklagten zu den gesundheitlichen Schäden der Beklagten vorliegen.»
«Auskunft über alle Feststellungen und Rohdaten der Beklagten, nach denen Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit BNT162b2 zu erleiden (PSUR #1) sowie Auskunft über die Erhöhung des Risikos bei Frauen, bezogen auf die gesundheitlichen Schäden der Klagepartei»
«Auskunft darüber zu erteilen, ob sich Herr Uğur Şahin und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten selbst mit Comirnaty haben impfen lassen und falls bejahend, welche Abweichung im Inhalt und in der Produktionsart bei den sog. Mitarbeiterchargen und den Sonderchargen bestand, die u.a. für das Personal der Bundesregierung vorgehalten wurden. Gibt es in der Erfassung gesundheitlicher Schäden Unterschiede zwischen den Mitarbeiterchargen und jenen Chargen, die für die übrige Bevölkerung produziert wurden?»
«Auskunft über den Herstellungsprozess „Process 2“ zu erteilen und welche konkreten DNA-Verunreinigungen die Beklagte vor der Chargenfreigabe bei den hier streitgegenständlichen Chargen feststellte (Messprotokolle und Sequenzierung für die streitgegenständliche(n) Charge(n)).»
Fazit
Nachdem der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bereits gegen AstraZeneca entschieden hat, wurde nun auch BioNTech verurteilt, umfassende Auskünfte zu hochbrisanten Themen bezüglich der Herstellung, der Wirksamkeit und der Sicherheit seines millionenfach verimpften mRNA-Impfstoffs zu geben. Die Rechtsprechung aus Karlsruhe entfaltet also Wirkung. Inwiefern BioNTech und AstraZeneca diesen Aufforderungen nachkommen, bleibt abzuwarten.
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Der nächste Schritt: Ursula von der Leyen vor Gericht zu bringen und die Herausgabe ihrer umfangreichen E-Mail-Korrespondenz mit Albert Bourla, dem Vorstandsvorsitzenden von Pfizer, zu fordern.
Laut einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Mai 2025 ist es rechtswidrig, dass die Europäische Kommission die SMS-Korrespondenz (in den Medien oft als „App-Nachrichten“ oder E-Mails bezeichnet, obwohl es sich konkret um Textnachrichten handelt) zwischen Ursula von der Leyen und dem Pfizer-Manager Albert Bourla nicht veröffentlicht.
Das Gericht urteilte, dass die Kommission die Veröffentlichung der Nachrichten zu Unrecht verweigert und damit gegen europäische Transparenzregeln verstoßen hat.
Warum so schwach verlinkt?
Die Klägerin hat auf youtube gepostet
https://youtu.be/Kz1rlCEqIpo?is=z1UUOHfJKOEETLZq
und sich dort über die ausbleibende Medienresonanz kritisch geäussert!
Alfons Kleine Möllhoff