Anfang März 2021 ließ sich die Zahnärztin Dr. Aksoy mit Astrazeneca gegen Covid-19 «impfen» und erlitt kurz darauf einen schweren Impfschaden. Seitdem lebt sie mit einem kompletten Hörverlust auf der rechten Seite, was ihren Alltag stark erschwert. Nun, fünf Jahre später, ist im Rechtsstreit mit AstraZeneca vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein möglicherweise wegweisendes Urteil gesprochen worden. Zum ersten Mal und ganz im Gegensatz zu den vorangegangenen Instanzen hat Frau Aksoy laut einem mit mir geführten Interview beim BGH „rechtliches Gehör erfahren”. Was das genau bedeutet, habe ich mit dem Fachanwalt für Medizinrecht Volker Löschner besprochen. Der auf Patientenrecht spezialisierte Jurist, der Frau Aksoy vertritt, erläutert ausführlich, wie es dazu kam, dass AstraZeneca nun dazu verpflichtet wurde, vollumfänglich Auskunft über alle dem Hersteller vorliegenden Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit zu geben.
Als Frau Dr. Aksoy Anfang März 2021 mit dem AstraZeneca-Impfstoff gegen Covid-19 geimpft wurde, hatte der Hersteller seine Impfung nicht dahingehend gekennzeichnet, dass Thrombosen und andere lebensgefährliche Nebenwirkungen möglich sind. Damit hat AstraZeneca möglicherweise seine Kennzeichnungspflicht verletzt, denn es gab bereits vorher Alarmsignale wegen schwerwiegender Nebenwirkungen. Um dies zu klären, hat der Kläger nun die Möglichkeit, die herstellereigenen Daten einzusehen.
In dem im juristischen Fachmagazin Legal Tribute Online erschienenen Artikel zu dem Fall wurde die Vorgeschichte wie folgt beschrieben: «Die Berufsgenossenschaft hatte den Impfschaden anerkannt, doch weder das Landgericht Mainz noch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gaben Aksoy recht. Für einen Schadensersatzanspruch habe sie nicht ausreichend dargelegt, dass der Impfstoff allgemein ein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis aufwies.»
Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Urteils ist, dass der BGH die zuvor mit dem Fall befassten Gerichte daran erinnert hat, dass Frau Aksoy eigene Sachverständigengutachten einholen und als Beweismaterial vorlegen darf. Dies wurde ihr in den Vorinstanzen entgegen ihrem Recht auf rechtliches Gehör verwehrt. In diesen hatten die Richter ohne eine umfangreiche Beweisaufnahme angenommen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des AstraZeneca-Impfstoffs auf jeden Fall positiv sei, da dieser zum Zeitpunkt der Verimpfung durch die Europäische Kommission zugelassen war.
Der Prozess und mögliche Schadensersatzzahlungen durch AstraZeneca könnten nun unter Waffengleichheit weitergehen, sofern das Unternehmen die erforderliche umfangreiche Datensammlung vorlegt. Auf Grundlage dieser Daten könnten Gutachter beurteilen, ob zum Zeitpunkt der Impfung von Frau Aksoy tatsächlich ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorlag.
Das BGH-Urteil könnte möglicherweise Konsequenzen für alle laufenden Impfschadensprozesse haben. „In allen Impfschadensfällen müssen jetzt auch die beantragten medizinischen Sachverständigengutachten eingeholt werden“, so die Auffassung des Anwalts Volker Löschner.
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