Verwaltungsgerichtshof verneint Auskunftspflicht des PEI zu SafeVac2.0-Meldedaten
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat einen Beschluss bestätigt, demzufolge es für das Paul-Ehrlich-Institut unzumutbar ist, meine Pressefragen zu Impfnebenwirkungen zu beantworten.
Anfang Dezember 2025 endete mein presserechtliches Verfahren mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Ich wollte das PEI, das für die Überwachung der Impfstoffsicherheit zuständig ist, u. a. dazu verpflichten, mir Auskunft über die Anzahl der durch die SafeVac2.0-App gemeldeten Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen zu erteilen.
«Mit Hilfe der SafeVac 2.0-App und weiteren aktiven Pharmakovigilanz-Studien wird das Paul-Ehrlich-Institut möglichst schnell umfangreiche Daten sammeln, um auch sehr seltene Nebenwirkungen – sofern es sie geben sollte – früh zu erkennen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen.» — (Paul-Ehrlich-Institut, Dezember 2020)
Das Gericht in Darmstadt lehnte meinen Antrag jedoch ab. Dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) würden die von mir geforderten Informationen nicht vorliegen und somit bestehe kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft. Das PEI hatte vor dem Verwaltungsgericht in Darmstadt eingeräumt, dass es an die Datenbank für Nebenwirkungen (EudraVigilance) der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) über 58.000 sogenannte «Studienfälle» im Zusammenhang mit der App mit 740.000 Nutzern gemeldet hatte. Dies sei laut PEI damals teilweise vorsorglich und ohne eine valide Prüfung geschehen, ob es sich dabei um echte Verdachtsfälle handelte.
Der Hintergrund meiner Presseanfrage war, dass der unabhängiger Datenanalyst Wouter Aukema im Rahmen öffentlicher Zugriffsmöglichkeiten die EMA-Datenbank heruntergeladen und dort 56.545 Eintragungen im Zusammenhang mit der SafeVac2.0-App entdeckt hatte. Diese Informationen (eine Liste mit 56.545 DE-SVPEI-Nummern) hatte ich zusammen mit mehreren Presseanfragen dem PEI vorgelegt und es aufgefordert, sich zur exakten Anzahl an Verdachtsfallmeldungen bei SafeVac2.0 zu erklären. Das VG Darmstadt hatte dazu ausgeführt, ich hätte keinen Anspruch auf die Beantwortung dieser Frage, mein Auskunftsanliegen sei auf die Verschaffung einer nicht vorhandenen Information gerichtet und die von mir gewünschte Information müsse erst mit einem besonders hohen Aufwand generiert werden.
Das PEI hatte jedoch im September 2025 Folgendes zum Stand der Auswertung der App mitgeteilt: «Die Auswertung der SafeVac 2.0-Daten läuft kontinuierlich. Zunächst erfolgte die Sichtung, Konsistenzprüfung und Validierung der im Rahmen der SafeVac 2.0-App übermittelten Daten. Diese Analysen gemäß Studienprotokoll sind inzwischen abgeschlossen. Noch nicht abgeschlossen sind hingegen die Auswertungen dieser Analyseergebnisse aus der SafeVac 2.0-Studie.»
Am 5. Februar 2026 antwortete die Bundesregierung auf eine Anfrage wie folgt: «Die SafeVac-2.0-Studie ist ein noch nicht abgeschlossenes wissenschaftliches Vorhaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), dessen Datenauswertung gegenwärtig andauert.»
«Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die Beantwortung der unter Ziffer zu I.1. des Eilantrages formulierten Frage, da er die Verschaffung einer nicht vorhandenen Information begehre, weil die von ihm gewünschte Information erst mit einem besonders hohen Aufwand generiert werden müsse.» — (Verwaltungsgericht Darmstadt)
Meine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Darmstadt wurde am 12.02.2026 vollständig verworfen. Im Einzelnen:
Nachdem die angefragten Informationen beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) angeblich nicht vorhanden waren, kam der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass meine Pressefrage nach der Anzahl der Verdachtsfälle beantwortet sei – und zwar mit einer exakten Zahl.
Eigentlich – und das ist dann angesichts der vorhergehenden Ausführungen des Senats etwas verwunderlich – könne die exakte Anzahl der Verdachtsfälle vom PEI aber nicht benannt werden: «Da der Antragsteller Auskunft über die exakte Anzahl an Verdachtsfallmeldungen (56.545) begehrt, wäre es damit auch nach seinem Vorbringen erforderlich, dass die Antragsgegnerin in jedem gemeldeten Studienfall prüft, ob und wie viele Verdachtsfälle dieser beinhaltet …»
Die «exakte» Zahl ist im Ergebnis offenbar nicht vorhanden, denn so der Hessische VGH weiter: «Angesichts dieser Praxis steht nicht zwingend mindestens ein Verdachtsfall im Sinne des § 62 Abs. 3 AMG hinter jeder der (bis zum 28. August 2025) insgesamt 58.034 übermittelten WWIDs.»1
Der Hessische VGH behandelte weitere Fragen als bereits durch das PEI beantwortet oder als unstatthaft, da sie auf eine «sachverständige Deutung oder Erläuterung» bereits vorliegender Informationen gerichtet waren. An der von mir am 22.12.2025 berichteten Diskrepanz bei der Zahl der an EudraVigilance übermittelten schwerwiegenden SafeVac2.0-Fälle – ca. 42 % gegenüber der vom PEI im Bundestag genannten Zahl nahm das Gericht in keiner Weise Anstoß.
Unter diesen Prämissen bleibt vom Anspruch der Presse auf eine richtige, vollständige und zitierfähige Beantwortung – und damit von ihrer Kontrollfunktion – wenig bis nichts übrig.
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WWIDs sind Fallnummern in der europäischen Datenbank für Arzneimittelnebenwirkungen. In diesem Fall mit der Kennung DE-SVPEI. Das wiederum steht für Deutschland - Safevac-Paul-Ehrlich-Institut




